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AGB

und Mietbedingungen

( Zelte, Stagemobil, Austattungen usw.)

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Mietbedingungen der Firma Vogelmann Zeltverleih ( Stand 01.05.2016 ) 1. Allgemeines Die Firma Vogelmann Zeltverleih ist eine Personengesellschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.Alle Rechte und Verpflichtungen, die sich aus Verträgen und Geschäftsfällen ergeben, erfolgen im Namen und auf Rechnung der Firma Vogelmann Zeltverleih.Die Erbringung von Leistungen und Vermietung von Geräten durch die Firma Vogelmann Zeltverleih an Veranstalter, professionelle Anwender/Wiedervermieter und Endverbraucher, nachfolgend "Veranstalter/Mieter" genannt, erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere Geschäfts-, Miet-, Einkaufs- oder Lieferbedingungen des Veranstalters/Mieters, werden nur durch eine schriftliche Bestätigung von Firma Vogelmann Zeltverleih wirksam. 2. Angebote und Nebenabreden Alle Angebote sind freibleibend. Vertragsinhalt ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung oder, nur in Ermangelung einer solchen, das schriftliche Angebot von Firma Vogelmann Zeltverleih . Die in Prospekten, Anzeigen und ähnlichen Unterlagen enthaltenen Angaben stellen keine Zusicherung einer Eigenschaft eines Mietobjektes oder des Vertragsgegenstandes dar. Zusicherungen von Eigenschaften sind nur gültig, wenn sie als solche seitens von Firma Vogelmann Zeltverleih ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen, erlangen erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung Gültigkeit. 3. Vermietung Die vertragliche Mietzeit beträgt mindestens einen vollen Tag.Das Mietverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, für den die Mietobjekte verbindlich gebucht/bestellt sind, spätestens jedoch ab Versendung oder Anlieferung durch Firma Vogelmann Zeltverleih. Es endet mit der Rückgabe/Übergabe der Mietsache an Firma Vogelmann Zeltverleih. Die Transportzeit gilt als Mietzeit. Die Mietgebühr ist unabhängig davon, ob die Mietobjekte tatsächlich benutzt wurden, in voller Höhe zu zahlen. Für Verzögerungen von Auslieferungs- oder Rücknahme - Terminen, die außerhalb des Einflussbereiches von Firma Vogelmann Zeltverleih liegen, übernimmt diese keine Haftung.Alle Transport- und Transportnebenkosten, dazu zählen z.B. Maut, Zollabwicklung oder ähnliche, sind vom Veranstalter/Mieter zu tragen. Der Veranstalter/Mieter stellt sicher, dass die Anlieferung der Mietobjekte zum Veranstaltungsort bzw. Abholung der Mietobjekte vom Veranstaltungsort zu den festgelegten Zeiten ohne Behinderungen zügig erfolgen kann. 4. Verfügungsgewalt und Eigentumsschutz Die Mietobjekte verbleiben im alleinigen Eigentum von Firma Vogelmann Zeltverleih. Jede Überlassung der Mietobjekte an Dritte ist ohne ausdrückliche und schriftliche Einwilligung von Firma Vogelmann Zeltverleih unzulässig. Im Falle einer vertragswidrigen Überlassung an Dritte ist Firma Vogelmann Zeltverleih zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und zur Rücknahme der Mietobjekte berechtigt. Von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen in die Mietobjekte hat der Veranstalter/Mieter die Firma Vogelmann Zeltverleih unverzüglich zu unterrichten. Die Kosten für Interventionsmaßnahmen zum Schutz des Eigentums von Firma Vogelmann Zeltverleih trägt der Veranstalter/Mieter. Gleiches gilt auch für den Schaden und entgangenen Gewinn der Firma Vogelmann Zeltverleih durch Ausfall der Mietobjekte aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen beim Veranstalter/Mieter. 5. Pflichten und Obliegenheiten Die Mietobjekte entsprechen allen geltenden Sicherheitsbestimmungen. Der Veranstalter/Mieter achtet auf die Einhaltung der bei der Verwendung des Mietobjektes maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und der Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.Für die Erfüllung örtlicher Auflagen oder die Beschaffung von behördlichen Genehmigungen zum Betrieb der Mietobjekte in der Öffentlichkeit ist der Veranstalter/Mieter verantwortlich, soweit diese nicht Gegenstand der allgemein technischen Zulassung der Mietobjekte sind. Der Veranstalter/Mieter trägt auch die dafür anfallenden Kosten.Der Veranstalter/Mieter übernimmt während der Mietzeit die uneingeschränkte Haftung für die Mietobjekte ab Eintreffen der Mietobjekte am Veranstaltungsort bzw. ab Übergabe durch die Firma Vogelmann Zeltverleih bis zur Rücknahme der gemieteten Geräte an Firma Vogelmann Zeltverleih.Der Veranstalter/Mieter hat die Mietobjekte bei Übergabe fachmännisch zu untersuchen und auf ordnungsmäßige Funktion, Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Mietobjekte gelten als vollzählig/vollständig und in einwandfreiem Zustand übernommen, soweit eventuelle Mängel und Schäden nicht bei in Empfangsnahme durch den Veranstalter/Mieter ausdrücklich gerügt werden. Während der Mietdauer auftretende Störungen oder Mängel sind an die Firma Vogelmann Zeltverleih unverzüglich nach Auftreten bzw. Entdeckung anzuzeigen.Der Veranstalter/Mieter übernimmt sämtliche Verkehrssicherungspflichten und gewährleistet die Beachtung und Einhaltung technischer Sicherheitsvorschriften während der Mietdauer.Der Veranstalter/Mieter stellt die Firma Vogelmann Zeltverleih im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter durch eine vom Veranstalter/Mieter zu vertretende Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf die Mietobjekte frei. Entsprechendes gilt für Nachteile, die Firma Vogelmann Zeltverleih aus einem schuldhaften Verstoß des Veranstalter/Mieters gegen die Erfüllung örtlicher Auflagen oder die Beschaffung von behördlichen Genehmigungen zum Betrieb der Mietobjekte in der Öffentlichkeit entstehen.Der Veranstalter/Mieter ist verpflichtet das Mietobjekt vor Überbeanspruchung oder Missbrauch durch Dritte zu schützen und diese ausschließlich in vertragsgemäßem Umfang zu nutzen. Geht die Veranstaltung über mehrere Tage, sichert der Veranstalter/Mieter die Mietobjekte gegen Diebstahl und Beschädigung ab. Der Veranstalter/Mieter sorgt in dieser Zeit für ausreichende Bewachung. Ist bei mehrtägigen Veranstaltungen wegen fehlender Absicherung ein Ab- und Aufbau der technischen Ausrüstung und Mietobjekte erforderlich, ist der jeweilige Ab- und Wiederaufbau kostenpflichtig.Der Veranstalter/Mieter ist nicht berechtigt ohne Zustimmung von Firma Vogelmann Zeltverleih Reparaturen oder Änderungen an den Mietobjekten vorzunehmen oder technische Grundeinstellungen zu verändern. Marken- und Firmenzeichen, Geräte- und Kennnummern des Herstellers oder von Firma Vogelmann Zeltverleih, Normen und sonstige Bezeichnungen sind unverändert an den Mietobjekten zu belassen.Am Ende der Mietzeit sorgt der Veranstalter/Mieter für die Reinigung der Mietobjekte. Mit der Rücknahme der Geräte durch die Firma Vogelmann Zeltverleih, erklärt diese nicht, dass die Mietobjekte mangelfrei zurückgegeben wurden. Firma Vogelmann Zeltverleih behält sich ausdrücklich vor, die Geräte eingehend zu prüfen.Firma Vogelmann Zeltverleih oder ihre Beauftragten sind berechtigt, die Mietobjekte jederzeit zu besichtigen und die Einhaltung dieser Geschäftsbedingungen durch den Veranstalter/Mieter zu überprüfen. 6. Mietminderung und Haftung Der Veranstalter/Mieter schließt für die Veranstaltung eine Haftpflichtversicherung ab, die auch die Firma Vogelmann Zeltverleih erbrachten Leistungen, Mietobjekte und Programmteile mit einbezieht.Zeigt ein Mietobjekt einen erheblichen Mangel, insbesondere eine wesentliche Funktionsstörung, ist eine Minderung des Mietpreises nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der Veranstalter/Mieter nachweist, dass ihn am Mangel kein Verschulden trifft und er den Mangel unverzüglich angezeigt hat. Firma Vogelmann Zeltverleih hat das Recht dem Veranstalter/Mieter zur Vermeidung einer Mietminderung in angemessener Zeit ein vergleichbares Mietobjekt als Ersatz zur Verfügung zu stellen.Eine Haftung durch Firma Vogelmann Zeltverleih wegen eines Mangels am Mietobjekt, wegen Verzugs bei der Beseitigung eines Mangels, sowie aus Verschulden in sonstigen Fällen für unmittelbare oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind die Verursachung des Schadens durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von der Firma Vogelmann Zeltverleih. Im Falle einer Schadensersatzhaftung ist die Haftung von der Firma Vogelmann Zeltverleih der Höhe nach auf den bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbaren Schaden beschränkt, es sei denn, Firma Vogelmann Zeltverleih fällt Vorsatz zur Last. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von der Firma Vogelmann Zeltverleih. 7. Preise und Zahlungsbedingungen Die Vergütung/Mietgebühr für die Erfüllung von Leistungen oder Überlassung von Mietobjekten inkl. Zubehör bestimmt sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste, es sei denn, dass schriftlich ein anderer Preis vereinbart wird. Für Gerätesätze, die nach der Preisliste mit Zubehör zu Pauschalbeträgen berechnet werden, ist die volle Mietgebühr auch dann zu zahlen, wenn einzelne Zubehörteile auf Wunsch des Veranstalters/Mieters nicht mitgeliefert oder durch den Veranstalter/Mieter nicht genutzt werden.Alle Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.Buchungen von Leistungen/Mietgeräten werden bei Annahme eines Angebotes durch den Veranstalter/Mieter für beide Seiten bindend. Nach Annahme erhält der Veranstalter/Mieter in der Regel eine schriftliche Auftragsbestätigung als Zusammenfassung.Die Zahlung der Vergütung/Mietgebühr durch den Veranstalter/Mieter erfolgt in der vorab vereinbarten Zahlungsweise, in der Regel gegen Vorkasse. Bei längeren Mietzeiten ist Firma Vogelmann Zeltverleih berechtigt, An- oder Abschlagszahlungen zu fordern. Bei Absage der bei Firma Vogelmann Zeltverleih gebuchten Leistungen/Mietgeräte durch den Veranstalter/Mieter oder Ausfall der Veranstaltung trägt der Veranstalter/Mieter das betriebliche und persönliche Risiko. Er unterrichtet Firma Vogelmann Zeltverleih sofort. In diesem Fall ist die Firma Vogelmann Zeltverleih ohne Nachweis eines Schadens berechtigt, folgende Ausfallentschädigung zu berechnen:bis 30 Tage vor dem Veranstaltungstag/Beginn des Mietzeitraumes30% der vereinbarten Vergütung/des vereinbarten Mietpreises29 Tage bis 14 Tage vor dem Veranstaltungstag/Beginn des Mietzeitraumes50% der vereinbarten Vergütung/des vereinbarten Mietpreises13 Tage bis 1 Tag vor dem Veranstaltungstag/Beginn des Mietzeitraumes70% der vereinbarten Vergütung/des vereinbarten Mietpreisesam Veranstaltungstag/Beginn des Mietzeitraumes100% der vereinbarten Vergütung/des vereinbarten MietpreisesFirma Vogelmann Zeltverleih kann bei vollem Vergütungsanspruch die Leistung absagen, wenn sich wegen äußerer Einflüsse kurz vor oder während der Veranstaltung Gründe ergeben sollten, welche die technische Anlagen oder Mietobjekte in Mitleidenschaft ziehen oder zerstören könnten, oder wenn der Veranstalter/Mieter nicht in einem ausreichendem Maße für eine Absicherung gemäß dieser AGB gesorgt hat. Schadenersatz wegen Ausfall der Veranstaltung ist in einem solchen Fall durch Firma Vogelmann Zeltverleih nicht zu leisten. Für Firma Vogelmann Zeltverleih ergeben sich daraus keinerlei weitere Verpflichtungen gegenüber dem Veranstalter/Mieter.Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Veranstalter/Mieter nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zurückbehaltungsrechte von Veranstalter/Mietern, die Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, sind ausgeschlossen. Der Veranstalter/Mieter kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 8. Sonstige Vereinbarungen Der Veranstalter/Mieter sorgt für die Einholung aller notwendigen Genehmigungen und Anmeldungen (wie Bauabnahme, GEMA, IFPI etc.) und trägt die dafür anfallenden Kosten. Bei Anlieferung und während der Veranstaltung muss eine vertretungsberechtigte Person des Veranstalters/Mieters als Verbindungsperson zur technischen Leitung von Firma Vogelmann Zeltverleih ständig zur Verfügung stehen. Sollen die Technik oder Mietobjekte während der Veranstaltung ab- oder umgebaut werden, ist dieser Ab- oder Umbau vom Veranstalter/Mieter bei Firma Vogelmann Zeltverleih rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung bekannt zu geben. 9. Schlussbestimmungen Der Veranstalter/Mieter wird hiermit darüber unterrichtet, dass seine Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses elektronisch verarbeitet und gespeichert werden.Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Veranstaltungsort/Übergabeort. Der Gerichtsstand ist Backnang.Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahestehende Ersatzbestimmung, welche die Vertragspartner zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für den Fall der Unvollständigkeit der Bestimmungen.

ZELTE FÜR JEDEN ANLASS

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